
» Was ist ein Versicherungsvertrag?
» Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
» Welche Rechtsquellen liegen dem Versicherungsvertrag zugrunde?
» Was bedeutet die Bindungsfrist?
» Was ist der Versicherungsschein (die Polizze)?
» Ab wann haben Sie Versicherungsschutz?
» Was ist die vorläufige Deckung?
» Wann sind Sie richtig versichert?
» Was bedeutet "Selbstbehalt"?
» Was ist die Erstprämie?
» Was ist die Folgeprämie?
» Was müssen Sie tun, wenn Sie das Risiko verändern?
» Was müssen Sie tun, wenn der Versicherungsfall (Schaden) eintritt?
» Wann ist die Versicherungsleistung fällig?
» Was müssen Sie tun, um einen Versicherungsvertrag zu beenden?
» Haben Sie als (Konsument) Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht?
» Was bedeutet "Veräußerung" der versicherten Sache?
» Wer muß die Betriebsübernahme/-übergabe dem Versicherer melden?
» Was ist bei der Sachversicherung zu beachten?
» Was versteht man unter Neuwert-Versicherung bzw. Zeitwert-Versicherung?
» Was ist der Geltungsbereich"?
» Wie kommt ein Versicherungsvertrag zustande?
» Welche Rechtsquellen liegen dem Versicherungsvertrag zugrunde?
» Was bedeutet die Bindungsfrist?
» Was ist der Versicherungsschein (die Polizze)?
» Ab wann haben Sie Versicherungsschutz?
» Was ist die vorläufige Deckung?
» Wann sind Sie richtig versichert?
» Was bedeutet "Selbstbehalt"?
» Was ist die Erstprämie?
» Was ist die Folgeprämie?
» Was müssen Sie tun, wenn Sie das Risiko verändern?
» Was müssen Sie tun, wenn der Versicherungsfall (Schaden) eintritt?
» Wann ist die Versicherungsleistung fällig?
» Was müssen Sie tun, um einen Versicherungsvertrag zu beenden?
» Haben Sie als (Konsument) Verbraucher ein besonderes Kündigungsrecht?
» Was bedeutet "Veräußerung" der versicherten Sache?
» Wer muß die Betriebsübernahme/-übergabe dem Versicherer melden?
» Was ist bei der Sachversicherung zu beachten?
» Was versteht man unter Neuwert-Versicherung bzw. Zeitwert-Versicherung?
» Was ist der Geltungsbereich"?
Der Versicherungsvertrag ist ein besonderer Schuldvertrag. Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz
(die Gefahr) für ein Risiko gegen Prämienzahlung.
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Der Versicherungsvertrag kommt durch einen verbindlichen Antrag (= auch Angebot, Offert) Ihrerseits und Annahme
dieses Antrages durch den Versicherer innerhalb der Bindungsfrist zustande.
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Die wichtigsten Rechtsquellen sind das Versicherungsvertragsgesetz (VersVG), die Allgemeinen
Versicherungsbedingungen (AVB) und die Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) Darüber hinaus gelten
noch eine Reihe von Rechtsvorschriften, wie das Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz (KHVG),
das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), das Handelsgesetzbuch (HGB)
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Die Bindungsfrist ist jener Zeitraum, in dem Sie als Antragsteller an Ihren Antrag gebunden
sind und nicht zurücktreten können. In dieser Zeit muß der Versicherer das Risiko prüfen und
bei Annahme Ihres Antrages Ihnen den Versicherungsschein (die Polizze) oder eine ausdrückliche
Annahmeerklärung zusenden. Die Bindungsfrist dauert 6 Wochen.
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Der Versicherungsschein (die Polizze) ist eine Beweisurkunde für den Inhalt des Versicherungsvertrages.
Der Versicherer ist verpflichtet, einen Versicherungsschein (eine Polizze) mit Faksimileunterschrift des
Vorstandes auszustellen. Besondere Bedeutung kommt der Polizze darüber hinaus in der Lebens- und
Transportversicherung zu.
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Der Versicherungsschutz beginnt bei fristgerechter Prämienzahlung frühestens zum vereinbarten Zeitpunkt,
der im Versicherungsschein angeführt ist. Achtung: Das heißt, daß Sie nicht bereits ab Unterschrift auf dem
Antrag Versicherungsschutz haben.
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Die vorläufige Deckung ist ein eigener kurzfristiger Versicherungsvertrag, der die
"schutzlose" Zeit bis zum endgültigen Versicherungsvertrag überbrückt und Ihnen sofortigen
Versicherungsschutz bietet. Sie endet mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages
oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt.
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Sie sind dann richtig versichert, wenn alle Gefahren (Risiken) genau erhoben worden sind
und die festgelegte Versicherungssumme dem Versicherungswert (= Ersatzwert; = tatsächlicher Wert
der versicherten Sachen) entspricht. Achten Sie gemeinsam mit Ihrem Berater darauf, daß die Versicherungssummen
korrekt angesetzt und auf dem neuesten Stand sind.
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Selbstbehalt bedeutet, daß Sie einen Teil des Schadens immer selbst tragen. Dieser Betrag wird bei
Vertragsabschluß vereinbart. Im Schadenfall wird Ihnen entweder der vereinbarte Selbstbehalt von der
Schadensumme abgezogen (= Abzugsfranchise) oder der Schaden, der über dem Selbstbehalt liegt, voll bezahlt
(= Integralfranchise).
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Als Erstprämie wird die erste (oder einzige) Prämie eines neuen Versicherungsvertrages bezeichnet. Sie müssen
die Erstprämie innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie den Versicherungsschein (die Polizze) und die Zahlungsaufforderung
erhalten haben, einzahlen. Bezahlen Sie die Erstprämie nicht rechtzeitig, so geraten Sie in Zahlungsverzug. Der Versicherer
hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei,
wenn Sie am Zahlungsverzug ein Verschulden trifft bzw. Sie mehr als 10% der Jahresprämie schulden.
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Als Folgeprämie wird jede nach der Erstprämie je nach vereinbarter Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich,
halbjährlich, jährlich) zu zahlende Prämie eines bereits rechtsgültig zustande gekommenen (bestehenden)
Versicherungsvertrages bezeichnet. Sie müssen die Folgeprämie innerhalb von 14 Tagen, nachdem Sie die
Zahlungsaufforderung erhalten haben, einzahlen. Der Versicherer muß Sie "qualifiziert" mahnen, d.h. er
setzt Ihnen schriftlich eine Nachfrist von weiteren 14 Tagen und macht Sie auf die Rechtsfolgen aufmerksam,
wenn Sie abermals nicht rechtzeitig einzahlen: der Versicherer hat das Recht, den Versicherungsvertrag (fristlos)
zu kündigen. Tritt danach ein Versicherungsfall ein, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn Sie am
Zahlungsverzug ein Verschulden trifft bzw. Sie mehr als 10% der Jahresprämie schulden.
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Sie sind verpflichtet, jede Änderung des versicherten Risikos Ihrem Versicherer sofort zu melden,
damit der Versicherungsschutz angepaßt werden kann.
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Zunächst müssen Sie - soweit zumutbar - alles versuchen, daß der Schaden so gering wie möglich wird
(= Schadenminderungspflicht - z.B.: Einsatz von Feuerlöschern). Dann müssen Sie den Schaden sofort Ihrem
Versicherer oder Ihrem Betreuer melden und diese bei der Erhebung des Schadenfalles zu unterstützen. In
vielen Fällen ist es auch unumgänglich, die Sicherheitsbehörde unverzüglich einzuschalten. Wenn Sie die
Pflicht zur Schadenanzeige schuldhaft verletzen, kann der Versicherer - abhängig vom Grad Ihres Verschuldens -
teilweise oder gänzlich leistungsfrei sein.
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Die Versicherungsleistung (= Bezahlung des eingetretenen Schadens) ist fällig, sobald alle
Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalles und zum Umfang (= Höhe) der Versicherungsleistung
abgeschlossen sind.
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Wenn Sie einen unbefristeten Versicherungsvertrag bzw. einen Versicherungsvertrag mit Verlängerungsklausel
abgeschlossen haben, müssen Sie kündigen. Einen Versicherungsvertrag mit Verlängerungsklausel können Sie erst im
letzten Jahr der Laufzeit kündigen. Ihre schriftliche Kündigung muß spätestens 3 Monate (Kfz-Haftpflicht 1 Monat)
vor Ablauf des Vertrages beim Versicherer eingelangt sein! Beispiel: Ihr für die Dauer von 10 Jahren abgeschlossener
allgemeiner Haftpflichtversicherungsvertrag läuft bis 31.12. In diesem Fall muß Ihre Kündigung spätestens am 30.
September beim Versicherer einlangen. Der Vertrag besteht bis zum 31.12. fort und endet erst mit Ablauf dieses Tages.
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Wenn Sie als Konsument (Verbraucher) einen Versicherungsvertrag mit einer Laufzeit von mehr als 3 Jahren
abgeschlossen haben, können Sie den Versicherungsvertrag zum Ende des dritten Jahres oder eines jeden darauffolgenden
Jahres schriftlich kündigen. Sie müssen dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Allerdings können Sie
dann einen ursprünglich auf die längere Versicherungsdauer gewährten Dauerrabatt verlieren.
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Wird eine versicherte Sache (= z.B. ein Betrieb) veräußert (= Übergabe, Kauf, Tausch, Schenkung), gehen die
bestehenden Versicherungsverträge auf den Erwerber (= neuer Eigentümer) über. Dieser wird neuer Versicherungsnehmer
und tritt in die Rechte und Pflichten des Vorbesitzers ein.
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Sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber sind verpflichtet, die Veräußerung innerhalb eines Monats zu melden.
Wird die Veräußerung nicht gemeldet, ist der Versicherer leistungsfrei, wenn die Anzeige vorsätzlich unterlassen wurde
und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Eintritt eines Schadens und der Veräußerung besteht.
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Die Versicherungssumme ist die vom Versicherungsnehmer gewählte Summe und sollte der wertmäßigen Summe aller
versicherten Gegenstände entsprechen. Ausnahme: ERSTRISIKOVERSICHERUNG- hier wird allerdings nur für bestimmte
Positionen, wie z.B. Bargeld, Nebenkosten, etc. jeder gedeckte Schaden bis zur Höhe der Versicherungssumme bezahlt.
Der Schadenbetrag der die Versicherungssumme überschreitet ist vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen.
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Zum Schadenszeitpunkt sollte die Versicherungssumme dem Versicherungswert - je nach Vereinbarung der Zeit- bzw. der
Neuwert - aller versicherten Gegenstände entsprechen. Neuwert-Versicherung: Basis der Versicherungssumme ist der Wert der
versicherten Gegenstände bei Wiederbeschaffung (also neuwertig) zum Schadenszeitpunkt, auch wenn sie schon einige Zeit
in Gebrauch sind. Eine Entwertung aufgrund des Alters der Sache wird hiebei außer Acht gelassen (ausgenommen die
Entwertung übersteigt einen bestimmten Prozentsatz - meist 60%). Zeitwert-Versicherung: Als Zeitwert bezeichnet man
den Wert einer Sache unter Berücksichtigung des Alters und des Erhaltungszustandes zum Zeitpunkt des Schadens
(somit: Neuwert abzüglich Amortisation). Bei einzelnen Produkten ist auch eine Höchsthaftungsgrenze möglich; bis
zu diesem Betrag verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Unterversicherung.
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Als "Geltungsbereich" gilt meist jener Ort, der in der Polizze als Versicherungsort angeführt ist. In einigen
Fällen können Vereinbarungen wie "wo immer befindlich" getroffen werden ( z.B. für KFZ) Innerhalb welcher Frist muß
eine Wiederherstellung erfolgen? Eine "Wiederherstellung" nach einem Schadenfall hat in der Regel innerhalb einer
Frist von längstens 3 Jahren zu erfolgen, wobei die wiederbeschaffte bzw. -hergestellte Sache demselben Betriebszweck
am bisherigen Versicherungsort zu dienen hat.
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